Droege: Legimitation?

Der Staatskirchenrechtler Prof. Dr. Michael Droege erläutert, warum nach 1919 neu begründete Staatsleistungen eine Legitimation durch aus der säkularen Verfassung zu gewinnende Zwecksetzungen bedürfen – ansonsten seien sie verfassungswidrig.
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„In der Zusammenschau mit Art. 137 Abs. 1 WRV setzt Art. 138 Abs. 1 WRV das Verbot inhaltlicher und institutioneller Identifikation des Staates mit Religiösen Anschauungen und Betätigungen im vermögensrechtlichen Bereich bruchlos fort, ohne allerdings der Neubegründung von Staatsleistungen zwingend entgegenzustehen . Zuzugeben ist zwar, dass die Staatsleistungen, wie sie als „aus-schließlich landeskirchliches Vorrecht vor 1919 nur den Landeskirchen gewährt wurden“, eine enge Bindung der Kirchen an den Staat vermittelten, gegen die sich Art. 137 Abs. 1 WRV gerade richtete . Allerdings war diese enge Bindung ausschließlich auf ihren vorsäkularen, staatskirchentümlichen Begründungszusammenhang zurückzuführen. Gegen diesen richten sich sowohl Art. 138 Abs. 1 WRV als auch Art. 137 Abs. 1 WRV i. V. m. Art. 140 GG, nicht jedoch gegen die Rechtsform der Staatsleistung als solche.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Ablösungsgebot des Art. 138 Abs. 1 WRV i. V. m. Art. 140 GG das Rechtsinstitut der Staatsleistung, die auf der vorsäkularen Identität staatlicher und religionsgemeindlicher Zwecke beruht, liquidiert. Art. 138 Abs. 1 WRV stellt damit die Neubegründung von Staatsleistungen unter den Vorbehalt ihrer Legitimation durch säkulare, aus der Verfassung zu gewinnende Zwecksetzungen des heutigen Verfassungsstaates. Wird diesem Vorbehalt nicht entsprochen, sind neubegründete Leistungspflichten des Staates mit Art. 138 Abs. 1 WRV i. V m. Art. 140 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig.

3. Abschnitt

Das dogmatische Schicksal der Staatsleistungen im säkularen Staat

Die Betrachtung von Staatsleistungen im säkularen Staat hat tief in die Geschichte des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften geführt. Diese Reise begann an den Wurzeln moderner Staatlichkeit. Ihre Erträge aber konnten in Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlichen Normmaterials verwendet werden. Möglich wurde, die Säkularität des Staates als Produkt und Edukt eines Säkularisierungsprozesses zu begreifen. Dieser wiederum konnte neutral als Prozess funktionaler Differenzierung der Gesellschaft und ihres Rechts reformuliert werden. Innerhalb dessen wirkt sich Säkularisierung dadurch aus, dass sie einerseits Normen als Rahmen verfasst, innerhalb dessen Religion wie Areligiositat Raum finden, andererseits aber jenen normativen Rahmen selbst erfasst und dort, wo dieser dafür Raum lässt, auf Trennung von Religion und Staat abzielt.
Als Anwendungsfall eines solchen Interpretationsfeldes wurde das verfassungsrechtliche Gebot zur Ablösung von Staatsleistungen aus Art. 138 Abs. 1 WRVi. V. m. Art. 140 GG entfaltet. Die dort als ablösepflichtig bezeichneten Staatsleistungen gründen als Säkularisationskompensationen gerade in der vorsäkularen Einheit von Staat und Religionsgemeinschaften. Ihre Ablösung ist der Prototyp eines normativen Verfahrens zur Überwindung dieser vorsäkularen Einheit und eignet sich daher genuin, die prozedurale Säkularisierung als Interpretationsmittel nutzbar zu machen. Als solches wirkt es auf die dogmatische Durchdringung des Art. 138 Abs. 1WRV ein.
Dieser ist nicht nur als Ablösungsgebot von aktueller Bedeutung, sondern vor allem auch als Forderung nach Legitimation finanzieller Beziehungen zwischen Staat und Religionsgemeinschaften: Als solche hindert er die finanzielle Förderung von Religionsgemeinschaften zwar grundsätzlich nicht, fordert hinsichtlich ihrer aber eine säkulare Begründung. Diese kann insbesondere aus dem Gedanken der Freiheits- bzw. Grundrechtsvorsorge im Sozial- und Kulturstaat erwachsen. Der näheren Entfaltung der Sozial- und Kulturstaatsdimension in Bezug auf die finanzielle Förderung von Religion und Religionsgemeinschaften soll sich auf dem mit der Säkularität des Staates gelegten Fundament daher nunmehr zugewandt werden.“
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