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Entwurf

Gesetz über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen

§ 1
Für  die Ablösung der Staatsleistungen nach Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919  gelten folgende Grundsätze:
1.    Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln  beruhenden Ansprüche gegen die Länder auf Staatsleistungen gelten als  durch Zahlung seit 1919 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelöst.
2.    Bestimmungen in  Vereinbarungen zwischen den Ländern und den Kirchen, durch welche Staatsleistungen begründet, erneuert, bestätigt  oder näher bestimmt werden, sind aufzuheben.
3.    Neue allgemeine Staatsleistungen an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind unzulässig.

§ 2
Dieses Gesetz tritt in Kraft am …

Begründung:

I.    Allgemeines
Die Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (im Folgenden: WRV) sah in Art. 138 Abs. 1 vor, dass die bis dahin gewährten, auf Gesetz, Vereinbarung oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften abzulösen seien; faktisch handelte es sich um Leistungen an die katholische Kirche und die evangelischen Landeskirchen. Der deutsche  Verfassungsgeber von 1919, dessen Willen vom Verfassungsgeber des Jahres 1949 insoweit in das Grundgesetz übernommen worden ist  (Artikel 140 Grundgesetz), wollte damit  der Trennung von Staat und Kirche auch in finanzieller Hinsicht  Geltung verschaffen. Dies geschah vor dem Hintergrund der zeitgleichen allgemeinen Einführung des kirchlichen Besteuerungsrechtes (Art. 137 Abs. 6 WRV), das es den Kirchen als korporierte Religionsgemeinschaften (Artikel 137 Abs. 5 WRV) ermöglichte, sich die für die Erledigung der eigenen Aufgaben erforderlichen Einnahmemittel von ihren Mitgliedern in Anlehnung an die staatlichen Steuern mit staatlicher Vollstreckungshilfe zu beschaffen.
Die die bis 1919 von den Ländern gewährten Staatsleistungen sollten den Kirchen jedoch nicht sofort  und übergangslos entzogen werden, sondern man wollte ihnen ein Übergangszeitraum  zubilligen, innerhalb dessen  sie sich nach Beendigung des landesherrlichen Kirchenregiments und der damit verbundenen Religionsfürsorge auf die neue staatsrechtliche Lage einrichten konnten.  Die Ablösung durch die Länder sollte reichsgesetzlichen Grundsätzen folgen, die vom Gesetzgeber noch aufzustellen waren;  diese Grundsätze sind jedoch weder unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung noch,  nachdem das Grundgesetz Artikel 138 WRV übernommen hatte, bisher unter der Geltung des Grundgesetzes vom Gesetzgeber aufgestellt  worden.
Die Staatsleistungen sind  nach 1919 von den Ländern an die Diözesen und Landeskirchen kontinuierlich gezahlt worden, und zwar sowohl während der Weimarer Republik und während der Zeit der Hitler-Diktatur, als auch nach 1945 sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Deutschen Demokratischen Republik. Ausgenommen sind die Stadtstaaten Bremen und Hamburg, in denen es auch vor 1919 keine Staatsleistungen gab. Die Höhe der Staatsleistungen ist zwischen den Ländern und den Diözesen bzw. Landeskirchen einvernehmlich festgestellt und entsprechend etatisiert worden, später sind darüber Regelungen in Kirchenverträgen und Konkordaten getroffen worden, die vereinzelt während der Zeit der Weimarer Republik (Bayern, Preußen, Baden), überwiegend in der Bundesrepublik seit Mitte der fünfziger Jahre abgeschlossenen wurden, nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten auch in den Ländern der ehemaligen DDR. Diese Vereinbarungen sehen regelmäßige Zahlungen an die Kirchen und im Allgemeinen eine Veränderung der Höhe dieser  Staatsleistungen nach dem Maßstab der Entwicklung der Beamtenbesoldung vor. Im Einzelnen wird auf die beigefügte Aufstellung der kirchenvertraglichen Regelungen in der Anlage 1 und auf die beigefügte Nachweisung der Veranschlagung in den Haushaltsplänen der Länder  in der Anlage 2 verwiesen.

Die Gesamtsumme der Staatsleistungen gem. Art. 138 WRV  i.V.m. Art. 140 GG beträgt nach dem Stand von 2009 rd. 450 Mio Euro.

II.    Kosten
Beim Bund entstehen durch das Gesetz weder Mehr- noch Minderausgaben und auch keine Kosten für Verwaltungsaufwand. Bei den  Ländern entfallen mit Inkrafttreten die  bisherigen Zahlungen an die Religionsgemeinschaften und der damit verbundene Verwaltungsaufwand.

III.    Einzelbegründung

1.    Zu § 1 Nr. 1
Die weitere Zahlung von Staatsleistungen entspricht nicht der grundsätzlichen Trennung von Staat und Kirchen. Staatliche Aufgaben sind vom Staat, kirchliche Aufgaben von der jeweiligen Religionsgemeinschaft eigenverantwortlich zu erledigen. Die allgemeine Finanzierung kirchlicher Aufgaben gehört nicht zu den staatlichen Aufgaben. Dem Staat ist es nicht erlaubt, unter Verstoß gegen  das Gebot der religiösen oder weltanschaulichen Neutralität  bestimmten Religionsgemeinschaften Vorteile zu gewähren. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Weitergewährung von Staatsleistungen für einen Übergangszeitraum ist durch Zeitablauf entfallen, jedenfalls seitdem  dieser Übergangszeitraum jetzt mehr als 90 Jahre beträgt. Die Ablösung trifft die betroffenen Religionsgemeinschaften auch nicht unverhältnismäßig hart, da der allgemeine Finanzbedarf der Kirchen überwiegend durch Kirchensteuermittel und andere Einnahmen aus kirchlichem Vermögen (Zinserlöse, Vermietung, Verpachtung) sowie Spenden gedeckt wird. Der Beitrag der Staatsleistungen zur Bedarfsdeckung der Kirchen  liegt weit unter 5 v.H. der Gesamteinnahmen.
Die weitere Gewährung eines „Übergangszeitraums“ ist nicht erforderlich, da die bisherigen Leistungsempfänger sich seit langem auf die Beendigung der Zahlungen einstellen konnten. Die Zahlung eines besonderen Abschluss-Entschädigungsbetrages kommt nicht in Betracht, da bereits in den jahrzehntelang erfolgten Leistungen der Länder die mit dem Begriff der Ablösung möglicherweise verbundene Entschädigung liegt.
Unberührt vom Verbot der Staatsleistungen bleibt, wie auch bisher praktiziert,  die staatliche Gewährung von Zuwendungen (Zuschüssen, Subventionen) zur Erreichung eines öffentlichen Zwecks an die Kirchen und ihre Einrichtungen, etwa für soziale, kulturelle, Entwickungshilfe- und Bildungsmaßnahmen oder entsprechende Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft nach Maßgabe der jeweiligen Gesetze und unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wenn der Staat (Bund, Länder und Gemeinden)  an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat.

2.    Zu Abs. 1 Nr. 2
Aus der bundesverfassungsrechtlichen Unzulässigkeit von allgemeinen Staatsleistungen an Religionsgemeinschaften ergibt sich, dass entgegenstehende landesrechtliche Bestimmungen in den Kirchenverträgen bzw. Konkordaten (vgl. Anlage 1) gegen das Grundgesetz verstoßen; dieser Verstoß ist  durch Aufhebung der entsprechenden  Bestimmungen  in den Verträgen zu beseitigen. Sollte eine einvernehmliche Vertragsänderung nicht zu erzielen sein, ist eine Vertragskündigung unter dem Gesichtspunkt der Veränderung der Vertragsgrundlagen auch ohne Kündigungsklausel im Vertrag möglich.

3.    Zu Abs. 1 Nr. 3
Das Verbot der Neubegründung von allgemeinen Staatsleistungen ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften. Zur weiteren Zulässigkeit von  Zuwendungen des Staates (Bund, Länder, Gemeinden) gem. §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung bzw.  der entsprechenden Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen zur Erfüllung bestimmter Zwecke siehe oben zu Nr. 1 am Ende.

4.    Zu § 2
Eine weitere Übergangsfrist könnte abweichend von dem oben Gesagten (Begründung zu § 1 Nr. 1 zweiter Absatz) faktisch dadurch gewährt werden, dass ein Hinausschieben des Inkrafttretens vorgesehen wird.

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