RMI an Religionsgesellschaften über Notstandssummen

Der Reichsminister des Innern übermittelt an die führenden Vertreter der katholischen wie der evangelischen Kirche in Deutschland den Beschluss des Reichstages vom 6. Juli 1923, den Kirchen eine Notstandsumme von 38,25 Milliarden Mark aus Reichsmitteln zur Verfügung zu stellen.
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Der Reichsminister des Innern                           Berlin N.W. 40, den 14. Juli 1923
Königsplatz 6
Moltke-Str. 8
… 5093

An
Herrn Kardinal Fürstbischof
Breslau, Eminenz                                                                  Eilt sehr.
zu Händen des Herrn Fürstbischöfl. Ordinariats-
rates Dr. Ludiwg Cuno

in
B r e s l a u  IX.

Betreff: Notstandsumme des Reiches für
Religionsgemeinschaften

Für die Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soll auf Grund des Beschlusses des Reichstags vom
6. Juli 1923 der Betrag von 38,25 Milliarden Mark aus Reichsmitteln
zur Verfügung gestellt werden. Hiervon verbleiben 10 v. H. als Reserve,
zur Verfügung des Reichsministers des Innern; 45 v. H. werden von Reich
unmittelbar an die kirchlichen Zentralen in Deutschland, 45 v. H. an
die Länder zwecks Weiterleitung an die Religionsgesellschaften der
Länder entsprechend der Seelenzahl verteilt. Das besetzte Gebiet und
das Einbruchsgebiet sind sowohl durch das Reich wie durch die Länder
durch Gewährung eines Sonderzuschlags bevorzugt zu bedenken. Die
Reichsregierung hat beschlossen, den auf dieses Gebiet entfallenden
Anteil doppelt so hoch zu bemessen, als er nach dem Verhältnis der
Bevölkerung den besetzten und des Einbruchgebiets zur Gesamtbevölkerung Deutschlands zu bestimmen wäre.
Die vom Reich unmittelbar zu verteilenden Mittel sollen nach den
hierfür massgebenden Richtlinien für die katholische Kirche an
„den Kardinal-Fürstbischoff von Breslau (als Präses der Fuldaer
Bischofskonferenz), den Kardinal-Erzbischof von München Freising
(als Präses der Freisinger Bischofskonferenz) den Bischof von
Meissen, den Bischoff von Rottenburg, den Erzbischoff von Freiburg,
den Bischof von Mainz gemeinsam zu Händen des Kardinal-Fürst-
bischofs von Breslau zur Unterverteilung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen überwiesen werden. Hierdurch sollen die kirchlichen Behörden völlig freie Hand erhalten, im Wege gegenseitiger
Verständigung die Mittel ohne Rücksicht auf die Grenzen der Länder
an diejenigen Stellen im Deutschen Reich zu legen, wo nach ihrem
eine besonders große Notlage vorhanden ist. Jedoch sollen
sie hinsichtlich der Bevorzugung des besetzten und Einbruchsgebiets
an den hierfür vom reich und den Ländern bestimmten Bevorzugungs-
maßstab gebunden sein.
Angesichts der dringenden Notlage im besetzten und Einbruchs-
gebiet hält es die Reichsregierung für notwendig, dass die für diese
Landesteile bestimmten Mittel auf schnellstem Wege in diese Landes-
teile geleitet werden. Es wird sich daher empfehlen, zur Ersparung
von Zeit und Kosten insoweit die doppelten Überweisung auf das Konto
Eurer Eminenz und von dort in das gesamte Gebiet zu vermeiden. Ich
beabsichtige daher unter der Voraussetzung des Einverständnisses Eurer
Eminenz den Anteil an den vom Reich unmittelbar zu verteilenden
Mitteln, der auf die katholische Kirche im gesamten besetzten und
im Einbruchsgebiet (Rheinprovinz, Saargebiet, Pfalz, Teile von West-
falen. Hessen, Baden) entfällt, unmittelbar der Verfügung des Herrn
Kardinal-Erzbischofs von Köln zu überweisen, die er im Einvernehmen
mit den beteiligten Bischöfe des besetzten und Einbruchsgebiets zu
treffen haben wird. Die Mittel sollen dem Herrn Bischof von Paderborn
ausgehändigt werden, der sie sodann nach näherer Anweisung des Herrn
Kardinal-Erzbischofs von Köln an die Diözesen des besetzten und des
Einbruchgebiets weiterleiten wird. Im Interesse der möglichst
schnellen Versorgung der Kirchen im besetzten und im Einbruchsgebiet
darf ich, falls nicht bis Mittwoch, dem 18. Juni, eine gegen-
teilige Äußerung an mich gelangt ist, das Einverständnis Eurer
Eminenz mit dieser Art der technischen Anwicklung der Zahlung nach
dem besetzten und Einbruchsgebiet unterstellen. Der Herr Erzbischof
von Freiburg und die Herren Bischöfe von Limburg, Paderborn, Münster,
Trier, Mainz und Speyer werden von hier aus verständigt, dass die für
die besetzten Gebiete ihrer Diözesen bestimmten Mittel nicht durch Eure
Eminenz, sondern durch den Herrn Kardinal-Erzbischof von Köln weiter-
verteilt werden. In der Annahme, dass die für das in Frage kommende Ge-
biet beteiligten Bischöfe die Unterverteilung auf die verschiedenen
Diözesen des besetzten und des Einbruchsgebiets ganz oder in der Haupt-
sache entsprechend er Seelenzahl dieser Diözesen wünschen werden, habe
ich die genannten Bischöfe zugleich gebeten, dem Herrn Kardinal-Erz-
bischof von Köln im Interesse der schleunigen Ausschüttung der Mittel
schon jetzt die Seelenzahl ihrer Diözesen, soweit diese militärisch be-
setzt sind, mitzuteilen.
Zum Zwecke der Zuführung der für die katholische Kirche im unbesetzten Teil Deutschlands bestimmten, gemäss der Richtlinien vom Reiche
aus zu Händen Eurer Eminenz zu begebenden Mittel bitte ich, mir auf
schnellstem Wege, wenn möglich telegraphisch, das Konto oder die Stellen
mitzuteilen, wohin diese Mittel überwiesen werden sollen.
Dem Herrn Kardinal-Erzbischof von München-Freising, dem Herrn
Kardinal-Erzbischof von Köln, dem Herrn Erzbischof von Freiburg sowie
den Herren Bischöfen von Meissen, Rottenburg, Mainz, Limburg, Pader-
born, Münster, Trier und Speyer habe ich Abdruck dieses Schreibens
zugehen lassen.
______________

Berlin, dem 14. Juli 1923
An
den Deutschen Evangelischen Kirchenausschuss
in
Charlottenburg.

Betrifft: Notstandssumme des Reichs
für die Religionsgesellschaften
Für die Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des
öffentlichen Rechts sind, soll auf Grund des Beschlusses des
Reichstags vom 6. Juli 1923 der Betrag von 38,25 Milliarden
Mark aus Reichsmitteln zur Verfügung gestellt werden. Hiervon
verbleiben 10 v. H. als Reserve, zur Verfügung des Reichsmini-
sters des Innern; 45 v. H. werden von Reich unmittelbar an die
kirchlichen Zentralen in Deutschland, 45 v. H. an die Länder
zwecks Weiterleitung an die Religionsgesellschaften der Länder
entsprechend der Seelenzahl verteilt. Das besetzte Gebiet und
das Einbruchsgebiet sind sowohl durch das Reich wie durch die
Länder durch Gewährung eines Sonderzuschlags bevorzugt zu be-
denken. Die Reichsregierung hat beschlossen, den auf dieses
Gebiet entfallenden Anteil doppelt so hoch zu bemessen, als er
nach dem Verhältnis der Bevölkerung den besetzten und des Ein-
bruchsgebiets zur Gesamtbevölkerung Deutschlands zu bestimmen
wäre.
Für die im Deutschen Evangelischen Kirchenbund zusammen-
geschlossenen Landeskirchen werden die vom Reich unmittelbar
zu verteilenden Mittel an den Deutschen Evangelischen Kirchen-
bund ausgehändigt, während die durch Vermittlung der Länder
zu verteilenden Reichsmittel an die Religionsgesellschaften der
Länder weitergeleitet werden. Bei der unmittelbaren Verteilung
durch das reich an den Deutschen Evangelischen Kirchenausschuss
wird die Absicht verfolgt, dem Kirchenausschuss völlig freie
Hand in der Richtung zu lassen, dass die Mittel – ohne Rück-
sicht auf die Grenzen der einzelnen Länder – an diejenigen
Stellen im Deutschen Reiche gegeben werden, wo nach pflichtge-
mässem Ermessen des Kirchenausschusses die Notlage am schwer-
sten ist.  Ich bitte ergebenst , mir auf schnellstem Wege, mög-
lichst fernmündlich,  das Konto mitzuteilen,  auf das die für
den Deutschen Evangelischen Kirchenbund bestimmten Reichsmittel
überwiesen werden sollen.
Angesichts der dringenden Notlage im besetzten und Ein-
bruchsgebiet hält es die Reichsregierung für notwendig, dass
die für diese Landesteile bestimmten Mittel auf schnellstem
Wege in diese Landesteile geleitet werden. Diese Mittel sol-
len im unverminderter Höhe innerhalb des besetzten und des
Einbruchsgebietes Verwendung finden. Ich werde die genaue Zahl
dieser Summe bei der Überweisung zur dortigen Kenntnis bring-
gen und bitte ergebenst, für unverzügliche Weiterleitung in
das besetzte und das Einbruchsgebiet Sorge zu tragen

_______________

Berlin, den 14. Juli 1923.

Abschrift zur gefälligen Kenntnis übersandt

Im Auftrage
(Unterschrift)

 

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