Bayern, Konkordat 1817

In den Artikeln IV, V und VI enthält das Konkordat die genaue Festlegung der Auszahlungen aus den Erträgen der zu schaffenden Fonds und Güter in Verwaltung der Erzbischöfe, Bischöfe und Mitglieder des Domkapitels. Eine Umwandlung dieser Erträge in direkte Geldbesoldungen wird ausdrücklich untersagt.

Zudem wird die Bereitstellung von Gebäuden für die Diözesanverwaltung und Beihilfen zum Unterhalt der Knaben- und Priesterseminare und für Altenheime für „wohlverdiente Geistliche“ vereinbart.

Artikel VII legte fest, dass der König als Zeichen seiner Gutwilligkeit gegenüber dem Papst zum Unterricht der Jugend in Religion und Wissenschaften und für die Seelsorge oder Kranken-Pflege einige Klöster wiedererrichten lassen wird.

In Artikel XV werden die Erzbischöfe und Bischöfe verpflichtet, dem König einen Treueeid abzulegen.

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Das, die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Konkordat

(Anhang I. zu dem § 103 des Edicts über die äußern Rechtsverhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern in Beziehung auf Religion und Kirchliche Gesellschaften in der Beylage II. zu dem Tit. IV § 9 der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern) vom 5. Juni 1817.

Gemälde von K.J. Steiler, ca. 1820Wir, Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,

thun andurch Jedermann kund und zu wissen

[…]

Artikel IV. Die Einkünfte zum Unterhalte der Erzbischöfe und Bischöfe werden auf Güter und ständige Fonds gegründet werden, welche der freyen Verwaltung der Erzbischöfe und Bischöfe übergeben werden.

In gleicher Art werden auch die erzbischöflichen und bischöflichen Capitel, und die bey denselben angestellten Vicare oder Präbendirten ihre Ausstattung mit dem Rechte der Selbstverwaltung erhalten.

Der Betrag der jährlichen Einkünfte, nach Abzug der Lasten wird folgender seyn:

Diöces München (Dioecesis Monacensis)
Für den Erzbischof    20,000 fl.
Für den Probst    4,000 fl.
Für den Dechant    4,000 fl.
Für jeden der fünf ältren Canoniker    2,000 fl.
Für jeden der fünf jüngern Canoniker    1,600 fl.
Für jeden der drey ältern Vicare    800 fl.
Für jeden der drey jüngern Vicare    600 fl.

Diöces Bamberg (Dioecesis Bambergensis)
Für den Erzbischof    15,000 fl.
Für den Probst    3,500 fl.
Für den Dechant    3,500 fl.
Für jeden der fünf ältren Canoniker    1,800 fl.
Für jeden der fünf jüngern Canoniker    1,400 fl.
Für jeden der drey ältern Vicare    800 fl.
Für jeden der drey jüngern Vicare    600 fl.

Diöcesen Augsburg, Regensburg und Würzburg (Dioeceses Augustana, Ratisbonensis et Herbipolensis)
Für den Bischof    10,000 fl.
Für den Probst    3,000 fl.
Für den Dechant    3,000 fl.
Für jeden der vier ältren Canoniker    1,600 fl.
Für jeden der vier jüngern Canoniker    1,400 fl.
Für jeden der drey ältern Vicare    800 fl.
Für jeden der drey jüngern Vicare    600 fl.

Diöcesen Passau, Eichstädt und Speyer (Dioeceses Passaviensis, Eichstettensis et Spirensis)
Für den Bischof    8,000 fl.
Für den Probst    2,500 fl.
Für den Dechant    2,500 fl.
Für jeden der vier ältren Canoniker    1,600 fl.
Für jeden der vier jüngern Canoniker    1,400 fl.
Für jeden der drey ältern Vicare    800 fl.
Für jeden der drey jüngern Vicare    600 fl.

Alle diese Einkünfte solle in ihrem Betrage stets vollständig und ungeschmälert erhalten werden, und die Güter und Fonds weder veräußert, noch in Geld-Besoldungen verwandelt werden können. Zur Zeit der Erledigung eines erzbischöflichen oder bischöflichen Stuhls, der Dignitäten, Canonikate, Präbenden oder Vicarien wird der Betrag der vorerwähnten Einkünfte zum Besten der betreffenden Kirchen erhoben und erhalten.

Sowohl den Erzbischöfen und Bischöfen als den Dignitarien, den älteren Canonikern und den älteren Vicaren wird eine ihrer Würde und ihrem Stande entsprechende Wohnung angewiesen werden.

Für die erzbischöfliche und bischöfliche Curie, für das Capitel und das Archiv werden Seine Majestät ein geeignetes Gebäude bestimmen.

Zu dem Vollzuge des Geschäfts der Anweisung dieser Einkünfte, Fonds und Güter, welches innerhalb eines Vierteljahres nach Ratification gegenwärtiger Uebereinkunft, wenn es thunlich ist, oder wenigstens innerhalb eines halben Jahres beendigt seyn soll, wird jeder der beyden contrahirenden Theile Commissarien ernennen, und Seine Majestät werden von dem förmlichen Acte der vorerwähnten Anweisung drey Exemplare in authentischer Form ausfertigen lassen, eines für das Königliche Archiv, das andere für den apostolischen Nuntius, das dritte endlich für die Archive der betreffenden Kirchen.

Andere Beneficiaten werden, wo solche vorhanden sind, erhalten werden.

Da für die Diöces Speyer wegen besonderer Verhältnisse gegenwärtig keine Güter und ständigen Fonds angewiesen werden können; so werden Seine Majestät einstweilen und bis eine solche Anweisung möglich seyn wird, durch Aussetzung von Jahres-Gehalten Fürsorge treffen, nämlich:

Für den Bischof von     6,000 fl.
Für den Probst      1,500 fl.
Für den Dechant    1,500 fl.
Für jeden der acht Canoniker    1,000 fl.
Für jeden der sechs Vicare    600 fl..

Die Fonds, Einkünfte, beweglichen und unbeweglichen Güter der bischöflichen Kirchen und ihrer Fabriken werden erhalten werden, und wenn dieselben zur Unterhaltung der Kirchen, zu den Ausgaben für den Gottesdienst und zu den Gehalten der nöthigen Diener nicht zureichen, so werden Seine Majestät den Abgang decken.

 

Artikel V. In jeder Diöcese sollen die bischöflichen Seminarien erhalten, und mit einer hinreichenden Dotation in Gütern und ständigen Fonds versehen werden; in jenen Diöcesen aber, in welchen solche Anstalten nicht vorhanden sind, sollen sie ehestens mit einer Dotation der nämlichen Art hergestellt werden.

In die Seminarien werden jene Candidaten aufgenommen und darin nach Vorschrift des heiligen Conciliums von Trient gebildet und unterrichtet, deren Aufnahme die Erzbischöfe und Bischöfe nach dem Bedürfnisse oder Nutzen der Diöcese für gut finden werden. Die innere Einrichtung, der Unterricht, die Leitung und die Verwaltung der Seminarien werden nach den canonischen Formen der vollkommen freyen Aufsicht der Erzbischöfe und Bischöfe untergeben.

Die Vorsteher und Lehrer in diesen Seminarien werden von den Erzbischöfen und Bischöfen ernannt, und, so wie es für sie nöthig oder nützlich erachten sollten, auch wieder entfernt werden.

Da den Bischöfen obliegt, über die Glaubens- und Sittenlehre zu wachen, so werden sie in Ausübung dieser Amtspflicht auch in Beziehung auf die öffentlichen Schulen keineswegs gehindert werden.

Artikel VI. Seine Majestät werden mit Beyrathe der Erzbischöfe und Bischöfe für die Herstellung eines hinlänglich dotirten Hauses sorgen, in welchem kranke und alte wohlverdiente Geistliche Unterstützung und Zuflucht finden können.

Artikel VII. Seine Königliche Majestät werden in Anbetracht der Vortheile, welche die religiösen Orden der Kriche und dem Staate gebracht haben, und in der Folge auch noch bringen könnten, und um einen Beweis Allerhöchst Ihrer Bereitwilligkeit gegen den heiligen Stuhl zu geben, einige Klöster der geistlichen Orden beyderley Geschlechts entweder zum Unterrichte der Jugend in der Religion und den Wissenschaften, oder zur Aushülfte in der Seelsorge, oder zur Kranken-Pflege, im Benehmen mit dem heiligen Stuhle mit angemessener Dotation herstellen zu lassen.

[…]

Artikel XV. Die Erzbischöfe und Bischöfe werden in die Hände Seiner Königlichen Majestät den Eid der Treue in folgenden Worten ablegen:

„Ich schwöre und gelobe auf Gottes heilige Evangelien Gehorsam und Treue Seiner Majestät dem Könige. Eben so verspreche ich, keine Communication zu pflegen, an keinem Rathschlage Theil zu nehmen, und keine verdächtige Verbindung weder im Innlande, noch auswärts zu unterhalten, welche der öffentlichen Ruhe schädlich seyn könnte, und wenn ich von einem Anschlage zum Nachtheile des Staates, sey es in meiner Diöcese oder sonst irgendwo Kenntniß erhalten sollte, solches Seiner Majestät anzuzeigen.“

 

Datei-Download: 1817_06_05_Bayern, Konkordat_Art._ IV-VII_XV