„Die Staatsleistungen sind geltendes Recht“
Für den Teil der Finanzierungsgrundlage, der den Kirchen durch den Staat entzogen wurde, soll deren Arbeit finanziell unterstützt werden.
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Fakten, Zahlen und Hintergründe zum Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137, 138 WRV
Für den Teil der Finanzierungsgrundlage, der den Kirchen durch den Staat entzogen wurde, soll deren Arbeit finanziell unterstützt werden.