„Aktuelle Erläuterungen zur Kirchenfinanzierung“

Deutsche Bischofskonferenz

(…)
III. Was ist überhaupt unter Ablösung von Staatsleistung zu verstehen?
Unter Ablösung im Sinn des Staatsleistungsrechts wird die einseitige Aufhebung eines Leistungsgrundes gegen „Entschädigung“ verstanden.106 Entflechtende Wirkung zeitigt die Ablö-sung nur, wenn sie gegen „Entschädigung“ erfolgt, wobei es sich genauer um eine „Hingabe an Erfüllungs statt“ handelt. (…) Die Schwierigkeit der Umrechnung einer sub specie aeternitatis begründeten Leistungspflicht in eine zeitliche und damit begrenzte wird in der Weise erfolgen können, dass ein Kapitalstock (ggf. in Raten) zur Verfügung gestellt wird, aus welchem künftig die Leistungen von den bisherigen Destinataren selbst erbracht werden.
Bei der gegenwärtigen Diskussion über die ca. 460 Mio. € Leistungen der Bundesländern an die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften115 könnte sich die Gesamtsumme in einem unteren zweistelligen Milliardenbereich bewegen, den die Bundesländern zum Zwecke der Ablösung finanzieren müssten, damit die Kirchen dann – bei einer Verzinsung von z.B. 3 % bis 4 % pro Jahr – den bisherigen Umfang an Staatsleistungen erzielen könnten.

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