RMI: Staatsleistungen sind besonderes Recht

Der Reichsminister des Innern, Dr. Karl Jarres (DVP), Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Wilhelm Marx (Zentrum), betont gegenüber dem Staatssekretär in der Reichskanzlei, dass die Staatsleistungen unter besonderem Verfassungsschutz stehen und nicht unter die Bestimmungen der 3. Steuernotverordnung fallen. Er wünscht auch bei einer weiteren Antwort der Reichsregierung an den Kardinal-Fürstbischof von Breslau um seine Beteiligung.
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Der Reichsminister des Innern                           Berlin N.W. 40, den 3. März 1924
Königsplatz 8.
I 1431
An
den Herrn Staatssekretär
in der Reichskanzlei.
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Mit Bezug auf das Schreiben des Herrn
Reichskanzlers an den Herrn Kardinal-
Fürstbischof von Breslau vom 8. Februar 1924
und Ihr Schreiben vom 19. Februar 1924
– Rk. 1452 –
Betr. Staatsleistungen an die
Religionsgesellschaften

Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhen-
den Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften (Art. 138 Abs. 1
der Reichsverfassung) werden durch die 3. Steuernotverordnung des
Reiches nicht berührt, da sie unter den besonderen Schutz des Art.
173 der Reichsverfassung gestellt sind und schon mit Rücksicht
auf § 1 Abs. 1 Satz 2 des Ermächtigungsgesetzes vom 8. Dezember 1923
nicht zum Gegenstand von Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes ge-
macht werden konnten. Zu den Staatsleistungen im Sinne der Arti-
kel 138 und 173 der Reichsverfassung gehören insbesondere auch
die Verpflichtungen Preußens auf Grund der Zirkumskriptionsbullen,
Bayerns auf Grund des Konkordats von 1817 usw. Die Frage, wieweit
dem Währungsverfall bei der Ablösung der Staatsleistung Rechnung
getragen, in welchem Maße also abgelöst werden soll, wird grund-
sätzlich in dem nach Art 138 Abs. 1 Satz 2 der Reichsverfassung zu
erlassenden Reichsablösegesetz zu regeln sein. Ich verweise
auf § 4 des in Abdruck anliegenden Vorentwurfs für dieses Gesetz
und seine Begründung. Ferner möchte ich bemerken, daß die Ablö-
sungsfrage auch zum Gegenstand des seinerzeit von dem Herrn
Nuntius Pacelli überreichten Vorschlages für ein Reichskonkordat
gemacht worden ist.
Die Auffassung des Ministerialrats Schlüter, die Staatslei-
leistungen würden zwangsläufig das Schicksal der Hypotheken tra-
gen, halte ich nicht für stichhaltig. Die Staatsleistungen sind
öffentlichrechtliche Verpflichtungen besonderer Natur. Sie be-
ruhen zum Teil auf Einziehung von Kirchengut oder gehen auf das
frühere Staatskirchentum zurück. Bei der katholischen Kirche
sind sie größtenteils mit der römischen Kurie besonders verein-
bart. Wenn sie überhaupt mit den in der dritten Steuernotver-
ordnung hinsichtlich der Aufwertung geregelten privatrechtli-
chen Schuldverhältnissen vergleichbar sind, so können höchstens
die im § 12 Abs. 2 der Verordnung erwähnten Ansprüche auf wie-
derkehrende Leistungen aus Abfindungen, Auseinandersetzungen
oder ähnlichen Rechtsvorgängen zum Vergleich herangezogen wer-
den. Diese fallen aber ausdrücklich nicht unter die 15%ige Auf-
wertungshöchstgrenze. Ihre Aufwertung ist vielmehr der Verein-
barung der Beteiligten, gegebenenfalls einem besonderen Richter-
spruch vorbehalten. In der Regel wird bei diesen Rechtsverhältnissen
der frühere Goldwert ganz oder annähernd erhalten bleiben.
Die Staatsleistungen gehen inhaltlich meist dahin, bestimmte
Stellen zu dotieren, den Lebensunterhalt bestimmter Geistlicher
oder die Unterhaltungskosten bestimmter Kirchen oder Kultus-
gebäude aufzubringen. Auch soweit die Staatsleistungen fixiert
sind wie dies z.B. in der Bulle de salute animarum (Preußische
Gesetzsammlung 1821 S. 113) und im bayerischen Konkordat hinsicht-
lich der Bischöfe und der Dignitäre geschehen ist, wird diese
Fixierung doch in der Regel nur als die Festlegung des im Zeit-
punkt des Vertragsabschlusses erforderlichen Kostenaufwands zur
ausreichenden Dotierung dieser Stellen zu betrachten sein. Wenn
z.B. für den Kölner Dompropst eine jährliche Dotation von 2000
preußischen Talern ausgeworfen ist, so wird im Falle der Ablö-
sung eine jährliche Dotation zugrunde zu legen sein wie sie
heute für den Unterhalt einer solchen Stelle erforderlich ist,
wenn im Jahre 1821 diese 2000 Taler den vollen Lebensunterhalt
des Stelleninhabers deckten. Tatsächlich haben auch fast alle
Länder – jedenfalls in den Fällen, in denen es sich um ablösungs-
pflichtige Staatsleistungen handelt – die Dotationen für die
geistlichen Stellen den veränderten wirtschaftlichen Verhält-
nissen jeweils angepaßt und den Geistlichen die gleichen Gehäl-
ter gezahlt wie den Staatsbeamten in den entsprechenden Stufen.
Auch die vorbehaltlich des Reichsablösungsgesetzes bereits
durchgeführte Ablösung der Staatsleistungen in Braunschweig
geht die von mir gezeichneten Wege. Der im August 1923 zwischen
dem Lande Braunschweig und der braunschweigischen Landeskirche
geschlossene Ablösungsvertrag (Braunschweigische Gesetz- und
Verordnungssammlung 1923 S.269) sieht vor, daß der Staat eine
dauernde Rente an die Kirche zahlt, deren Höhe zu Beginn eines
jeden Kalendervierteljahres nach den für die Bezüge der gleich-
artigen staatlichen Beamten jeweils maßgeblichen Bestimmungen
für die im Vertrage näher bezeichneten Kirchenbeamten errechnet
wird.
Da das Ablösungsgesetz und das Reichskonkordat hier feder-
führend bearbeitet werden, wäre ich für eine Beteiligung an ei-
ner etwaigen weiteren Antwort an den Herrn Kardinal-Fürstbischof
von Breslau dankbar.

Der Herr Reichsminister der Justiz, der Herr Reichsminister
der Finanzen und der Herr Reicharbeitsminister haben Abschrift
erhalten.

Dr. Jarres
[persönliche Unterschrift]

 

Download der Datei:  1924_03_03_Reichsminister_des_Inneren_ an_Reichskanzlei-zu_ 3._ Steuernotverordnung