Reichsdeputationshauptschluss

Der Reichsdeputationshauptschluss ist als eine Art Protokoll zu betrachten, mit dem alle Gebietsveränderungen und Übereignungen anlässlich der Aufhebung der letzten geistlichen Territorien in Deutschland detailliert erfasst wurden.

Mit der Herrschaftssäkularisation waren auch die Kurfürstentümer (Kur)Köln, (Kur)Mainz und (Kur)Trier erloschen und damit der direkte Einfluss der Kirche bei der Wahl des Kaisers beendet. Die Bischofssitze waren bis dahin ausschließlich Adeligen vorbehalten. Es handelte sich also um eine politische Auseinandersetzung innerhalb des deutschen Adels.

Als Ausgleich gab es nichts, außer dass die weltlichen Fürsten ihren gleichfalls adeligen Kollegen auf den Bischofssitzen und ihrem engeren Hofstaat eine Apanage aussetzten. Es wäre nicht standesgemäß gewesen, die adeligen Bischöfe als Bettler auf die Straßen zu stoßen, wo sie den nicht-adeligen Mönchen und Nonnen der säkularisierten Klöster begegnet wären, die mittellos als Bettler auf die Straße verwiesen wurden.

Den Kirchengemeinden, die für die Seelsorge gebraucht wurden, blieb ihr Besitz erhalten.

Insofern gibt es aufgrund des Reichsdeputationshauptschluss keinerlei Begründung für Entschädigungen oder gar Personalzuschüsse, wie etwa die fortdauernde Zahlung von Bischofsgehältern.

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Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdeputation vom 25. Februar 1803

Titelblatt des RDHS
Titelblatt des RDHS

§ 35. Alle Güter der fundierten Stifter, Abteyen und Klöster, in den alten sowohl als in den neuen Besitzungen, Katholischer sowohl als A. C. Verwandten, mittelbarer sowohl als unmittelbarer, deren Verwendung in den vorhergehenden Anordnungen nicht förmlich festgesetzt worden ist, werden der freien und vollen Disposition der respectiven Landesherrn, sowohl zum Behuf des Aufwandes für Gottesdienst, Unterrichts- und andere gemeinnützige Anstalten, als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen, unter dem bestimmten Vorbehalte der festen und bleibenden Ausstattung der Domkirchen, welche werden beibehalten werden, und der Pensionen für die aufgehobene Geistlichkeit, nach den unter theils wirklich bemerkten, theils noch unverzüglich zu treffenden näheren Bestimmungen.

 

§ 48. Allen abtretenden Regenten bleibt ihre persönliche Würde mit dem davon abhangenden Range und dem Fortgenusse ihrer persönlichen Unmittelbarkeit.

 

§ 50. Den sämmtlichen abtretenen geistlichen Regenten ist nach ihren verschiedenen Graden auf lebenslang eine ihrem Range und Stande angemessene freie Wohnung mit Meublement und Tafelservice, auch den Fürstbischöfen und Fürstäbten des ersten Ranges ein Sommeraufenthalt anzuweisen; wobei sich von selbst versteht, daß dasjenige, was ihnen an Meublen eigenthümlich zugehört, ihnen gänzlich überlassen bleibe, das aber, was dem Staate zugehört, nach ihrem Tode diesem zurückfalle.

 

§ 51. Die Sustentation der geistlichen Regenten, deren Lande ganz oder doch größtentheils mit den Residenzstädten an weltliche Regenten übergehen, kann, da ihr Einkommen sehr verschieden ist, nur nach Verhältniß desselben reguliert, mithin allenthalben nur ein Minimum und ein Maximum bestimmt werden.

 

§ 63. Die bisherige Religionsübung eines jeden Landes soll gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt seyn; insbesondere jeder Religion der Besitz und ungestörte Genuß ihres eigenthümlichen Kirchenguts, auch Schulfonds nach der Vorschrift des Westphälischen Friedens ungestört verbleiben; dem Landesherrn steht jedoch frei, andere Religionsverwandte zu dulden und ihnen den vollen Genuß bürgerlicher Rechte zu gestatten.

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Literatur:

Johannes Neumann: Der Reichsdeputationshauptschluss von 1803: Voraussetzungen und Folgen

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