Vorentwurf eines Gesetzes

Der Reichsminister des Innern hat in seinem Hause den Vorentwurf eines Gesetzes über die Ablösung der Staatsleistungen erarbeiten lassen, in dessen Begründung ausdrücklich auf die Diskussionen und Verhandlungsergebnisse der 59. und 71. Sitzung der Verfassungsgebenden Nationalversammlung Bezug genommen wird.
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Vorentwurf eines Gesetzes
über die Ablösung der Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrates hiermit verkündet wird:

§ 1
Abzulösen sind die Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften, die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhen und beim Inkrafttreten der Reichsverfassung bestanden.
Welche Leistungen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhen, bemißt sich nach Landesrecht.

§ 2
Als Staatsleistungen gelten nicht die Leistungen der Länder an Religionsgesellschaften, die keine Verpflichtungen des Staates als solches bilden oder die auf dem bürgerlichen Rechte beruhen.

§ 3
Die Ablösung muß den Religionsgesellschaften einen angemessenen Ausgleich für den Wegfall der bisherigen Staatsleistungen gewähren.

§ 4
Die Ablösung erfolgt ganz oder zum Teil
1.    durch Barzahlung,
2.    durch Hingabe von Wertpapieren,
3.    durch Überlassung von Grundstücken oder beweglichen Sachen,
4.    durch Übernahme von Lasten zu Gunsten von Grundstücken, die Religionsgesellschaften gehören oder an denen ihnen ein dingliches Recht zusteht,
5.    durch Begründung der Verpflichtung zur Zahlung einer Rente,
6.    durch Bestellung von Rechten an Grundstücken.
Die Renten können dauernd oder auf eine im voraus bestimmte Zeit gewährt und für ablösbar geklärt werden. Das Recht, die Ablösung zu verlangen, kann für den Gläubiger ausgeschlossen werden
Den Grundstücken stehen die dinglichen Rechte gleich, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten.

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§ 5
Die Länder sind berechtigt, bisherige Leistungen an einzelne Kirchengemeinden oder kirchliche Verbände, Anstalten oder Institute durch Leistungen an übergeordnete Verbände der beteiligten Religionsgesellschaft abzulösen.
§ 6
Die Ablösung der Staatsleistungen durch die Länder erfolgt grundsätzlich im Einvernehmen mit den Religionsgesellschaften durch Vertrag. Dabei steht es den Beteiligten frei, sich der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu unterwerfen. Vor dem Schiedsgericht können auch Vergleiche geschlossen werden.
§ 7
Für den Fall. daß keine Einigung zwischen dem Lande und den einzelnen Religionsgesellschaften zustande kommt, regelt die Landesgesetzgebung die Ablösung und das Verfahren über die Ablösung.
Über bestrittene Rechtsansprüche und Verpflichtungen bezüglich der Ablösung entscheiden die Verwaltungsgerichte, im letzten Rechtszug auf Rechtsbeschwerde das Reichsverwaltungsgericht; bis zur Einrichtung dieses Gerichts steht die Entscheidung im letzten Rechtszug den obersten Verwaltungsgerichten der Länder zu.
§ 8
Die Landesablösungsgesetze (§ 6) müssen spätestens zehn Jahre nach Verkündigung dieses Gesetzes in Kraft treten. Der Reichsminister des Innern ist ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats diese Frist bis auf weitere zehn Jahre zu verlängern.

§ 9
Bis zu einer Ablösung haben die Länder die bisherigen Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften weiter zu entrichten.
§ 10
Die zwischen den Ländern und dem Päpstlichen Stuhle bestehenden Vereinbarungen über Staatsleistungen an die katholische Kirche bleiben im Verhältnis zum Päpstlichen Stuhle unberührt.

Begründung:….

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1921_05_25_Vorentwurf_eines_Ablösegesetzes_des_Reiches