Weimarer Reichsverfassung

Mit Art. 137, 1 wird die institutionelle Trennung von Staat und Kirche bestimmt und in Art. 138, 1 die finanzielle Trennung, für die bestehende Vereinbarungen abgelöst werden sollen. Art. 173 bestimmt als Übergangslösung, dass vor dem Erlass eines Grundsatzgesetzes des Reiches nicht abgelöst werden darf.